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RG, 17.11.1925 - I 495/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Bedarf es in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO., wenn er bereits in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgt ist? 2. Ist Fortsetzungszusammenhang ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 59, 423
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
Mord an einem Verwandten aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen
Insoweit wird allerdings die Auffassung vertreten, daß ein einmal erteilter Hinweis grundsätzlich für das ganze weitere Verfahren (vgl. RGSt 59, 423;… Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 20;… ferner BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 3) oder zumindest für dieselbe Instanz (…Loos in AK-StPO § 265 Rdn. 32) wirkt. - BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
Rechtsmittel
Diese Rechtsansicht, die zwar die ursprüngliche, später aber wieder verlassene Meinung des Reichsgerichts aufnimmt, wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt (siehe u.a. RGSt 1, 350; 3, 163; 57, 73; 59, 423; 64, 148). - BGH, 20.07.1951 - 4 StR 305/51
Rechtsmittel
Es bedurfte daher bei der neuen Hauptverhandlung keines Hinweises mehr auf die §§ 177, 43 StGB (RGSt 57, 10; 59, 423).
- BGH, 07.10.1954 - 3 StR 613/53
Berechtigung eines Polizeiwachtmeisters zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zwecks …
Abgesehen davon erübrigt sich im vorliegenden Falle eine nochmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in der neuen Hauptverhandlung deshalb, weil er durch das angefochtene Urteil auf diese Möglichkeit eingehend hingewiesen worden ist (RGSt 57, 10; 59, 423; BGH 4 StR 305/51 vom 20. Juli 1951 in LM Nr. 3 zu § 265 StPO). - BGH, 10.11.1970 - 1 StR 366/70
Strafbarkeit wegen versuchten schweren Diebstahls sowie wegen schweren Diebstahls …
Eine Änderung des Tatbestandes, die die Hinweispflicht begründet, liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht vom qualifizierten auf den Grundtatbestand zurückgreift und damit lediglich erschwerende Umstände entfallen (RGSt 53, 100; 56, 333, 334; 59, 423, 424). - BGH, 08.05.1952 - 4 StR 1038/51
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Dieser Gesichtspunkt würde - für sich betrachtet - rechtlich zu beanstanden sein, da die Erwägungen, die für die Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens massgebend waren, vom Strafrichter nicht im Einzelfall zu Ungunsten des Angeklagten bewertet werden dürfen (RGSt 59, 423, 426). - BGH, 29.04.1955 - 2 StR 488/54
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Dies ist unzulässig (RGSt 59, 423 [426]; BGH in MDR 51, 276). - BGH, 29.04.1952 - 1 StR 506/51 Der Wegfall dieser straferhöhenden Umstände allein macht noch keinen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nötig; denn dadurch ändert sich die Richtung nicht, in der sich der Angeklagte verteidigen muss (vgl. RGSt 53, 100; 59, 423).
- BGH, 04.09.1958 - 1 StR 325/58
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Denn dieses Wissen gehört zum Vorsatz und zur Schuld des Angeklagten, also zum gesetzlichen Tatbestand der versuchten Erpressung (RGSt 59, 423, 426). - BGH, 06.02.1953 - 2 StR 805/52
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Es darf daher nicht noch erschwerend berücksichtigt werden (RGSt 59, 423, 426). - BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
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